Mag. Hermine Stocker
Tel: 0677 / 61 305 306

VERPFLICHTENDE ELTERNBERATUNG
§ 95 Abs. 1a AußstrG

 Seit 01. Februar 2013 ist eine Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG bei einvernehmlicher Scheidung von Eltern minderjähriger Kinder verpflichtend.

Eltern, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, sind gesetzlich verpflichtet, sich über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder beraten zu lassen und dies dem Gericht gegenüber durch eine Bestätigung nachzuweisen.

INHALTE
 Im Mittelpunkt der Beratung stehen die Bedürfnisse, Ängste, Wünsche und Reaktionen der Kinder, die im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung stehen. Eine elterliche Scheidung stellt für Kinder immer das Erleben eines massiven Verlusts dar.

 "Warum haben Mama und Papa sich nicht mehr lieb?"
"Hab ich was falsch gemacht?"
"Hab ich meine Spielsachen nicht richtig weggeräumt?"
"Wo werde ich wohnen? Bei Mama oder Papa?"
"Aber ich hab doch Mama und Papa lieb."
"Werde ich jetzt Mama oder Papa nie mehr wiedersehen?"

Eine Scheidung hat große Auswirkungen auf die Psyche Ihre Kindes. Kinder fühlen sich schuldig, verlassen, traurig, wütend und hilflos.

Die Beratung soll als Wissensvermittlung gesehen werden, wie Eltern ihre Kinder bei der Verarbeitung der elterlichen Scheidung unterstützen können und wie Kinder dies ohne traumatische Langzeitfolgen verarbeiten können.

 

BESTÄTIGUNG
Die Bestätigung über die verpflichtenden Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG dient als Nachweis für das Gericht.  

 BERATUNGSSETTING
Das Beratungsgespräch kann entweder als Einzelberatungsgespräch (ein Elternteil) oder gemeinsam als Elternpaargespräch (beide Elternteile gemeinsam) stattfinden. Verpflichten ist jedoch, dass beide Elternteile eine "verpflichtende Elternberatung" in Anspruch nehmen müssen.

DAUER 
 Einheit (50 Minuten)
Ich ersuche Sie, das Beratungshonorar zum vereinbarten Termin in bar mitzubringen.


TERMINABSAGE
Eine beidseitige Einhaltung der Termine ist die Basis für eine gute Zusammenarbeit. Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, bitte ich um eine telefonische Absage mind. 48 Std. (2 Tage) vor Sitzungsbeginn. Bei späterer Terminabsage wird das gesamte Honorar in Rechnung gestellt.


VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
 Als Klinische- und Gesundheitspsychologin unterliege ich der Verschwiegenheitspflicht nach § 37, Psychologengesetz. D.h. all Ihre Anliegen werden streng vertraulich behandelt.